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Akteneinsicht

Aktualisiert am: 20.10.15

Das Recht zur Akteneinsicht (Pflegschaftsakt) haben grundsätzlich nur der Sachwalter und die betroffene Person.


 
Anregung

Aktualisiert am: 20.10.15

Personen die nicht verfahrensbeteiligt sind, haben im Sachwalterschaftsverfahren kein Antragsrecht. Sie haben die Möglichkeit, eine Anregung zu erstatten. Die Einleitung eines Sachwalterbestellungsverfahrens erfolgt durch Anregung bzw. amtwegig.


 
Antrag

Aktualisiert am: 20.10.15

Beinhaltet das Begehren einer antragstellenden Partei an die Behörde, eine bestimmte Entscheidung zu treffen. Die antragstellende Partei hat einen Rechtsanspruch darauf, dass über ihr Begehren entschieden wird.


 
Antrittsbericht

Aktualisiert am: 09.11.15

Der vom Gericht bestellte Sachwalter hat den Vermögensstand der betroffenen Person zu prüfen und hierüber dem Pflegschaftsgericht zu berichten.


 
Außerordentliche Vermögensverwaltung

Aktualisiert am: 09.11.15

Zu nachstehenden Rechtsgeschäften ist die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einzuholen: Veräußerung und Belastung von Liegenschaften; Gründung, Erwerb, Umwandlung, Veräußerung, Auflösung oder Änderung des Gegenstandes eines Unternehmens; Erwerb von Gesellschaftsanteilen; die Einbringung einer Klage (gilt nicht für Klagen in Sozialrechtssachen wie Pflegegeld bzw. Berufsunfähigkeitspension).


 
Öffentlichkeit im Sachwalterschaftsverfahren

Aktualisiert am: 20.10.15

Mündliche Verhandlungen sind im Sachwalterschaftsverfahren grundsätzlich nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nur unter bestimmten Voraussetzungen hergestellt werden (die betroffene Person spricht sich nicht dagegen aus; es werden keine Umstände des Privat- und Familienlebens erörtert; das Wohl der betroffenen Person darf nicht gefährdet sein).


 

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